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Denken Sie an Ihre Steuererklärung: Tipps und Fristen

Liebe Eigentümer,

liebe Leser,


vor kurzem haben wir Sie bereits über die steuerliche Berücksichtigung der haushaltsnahen Dienstleistungen informiert. In unserem Artikel „Warten auf die Hausgeldabrechnung? Kein Problem für Ihre Steuererklärung!“ haben wir die wichtigsten Punkte für Ihre Steuererklärung erläutert und haben insbesondere aufgezeigt, dass die Wohngeldabrechnung aus steuerlichen Gründen keine Dringlichkeit aufweist.


Heute möchten wir Ihnen einen ergänzenden Artikel aus der Welt am Sonntag vorstellen, der sich mit der fristgerechten Abgabe der Einkommensteuererklärung befasst. Dieser Artikel enthält wertvolle Hinweise, die für viele von Ihnen von Interesse sein dürften, vor allem im Hinblick auf haushaltsnahe Dienstleistungen. Daher teilen wir gerne eine kurze Zusammenfassung mit Ihnen. Den vollständigen Artikel finden Sie hier.


 

Disclaimer:

Bitte beachten Sie, dass dieser Artikel keine steuerliche Beratung darstellt. Für individuelle Fragen oder detaillierte steuerliche Auskünfte wenden Sie sich bitte an Ihren Steuerberater. Unsere Informationen dienen lediglich der allgemeinen Orientierung, und wir übernehmen keine Haftung für die Richtigkeit oder Vollständigkeit der hier gegebenen Hinweise.


 
Worum ging es in dem Artikel?

In dem kürzlich erschienenen Artikel der Welt am Sonntag wird darauf hingewiesen, dass die Frist für die Abgabe der Steuererklärung 2023 am 2. September 2024 endet. Es ist durchaus ratsam, diese Frist einzuhalten, da andernfalls ein Verspätungszuschlag droht, der monatlich berechnet wird. Dieser Zuschlag kann schnell erhebliche Kosten verursachen und sollte daher unbedingt vermieden werden.


Der Artikel geht detailliert auf die Umstände ein, unter denen Steuerpflichtige zur Abgabe der Steuererklärung verpflichtet sind. Dazu gehören unter anderem Situationen, in denen Mieteinkünfte erzielt wurden, mehrere Arbeitgeber im selben Jahr Einkommen gezahlt haben oder wenn in den Lohnsteuerabzugsmerkmalen ein Freibetrag eingetragen ist. Auch bei bestimmten Steuerklassenkombinationen wie III/V oder IV/IV mit Faktorverfahren besteht eine Abgabepflicht.


Ein besonders relevanter Punkt für viele von Ihnen als Eigentümer ist die steuerliche Berücksichtigung haushaltsnaher Dienstleistungen und Handwerkerleistungen. Diese Posten können grundsätzlich in der Steuererklärung geltend gemacht werden und bieten eine Möglichkeit, die Steuerlast zu senken.


Zitat aus dem Artikel:

„Handwerkerleistungen und haushaltsnahe Dienstleistungen können in der Anlage „Haushaltsnahe Aufwendungen" aufgeführt werden. Was viele nicht wissen: Dazu zählen auch einige Posten aus der Betriebskostenabrechnung des Vermieters wie Treppenhausreinigung, Hausmeisterdienstleistungen, Wartungsarbeiten für Aufzug oder Heizungsanlage. Da diese Abrechnungen oft aber erst am Ende des Folgejahres zugestellt werden, gilt hier eine Ausnahmeregelung: Es können jeweils die Ausgaben des Vorjahres angegeben werden, also für die Steuererklärung 2023 die Ausgaben im Jahr 2022. 20 Prozent davon (maximal 1200 Euro pro Jahr) werden vom Finanzamt dann direkt von der Steuerschuld abgezogen."

Zudem wird in dem Artikel betont, dass keine Dringlichkeit besteht, diese Angaben sofort zu machen. Da die Abrechnungen oft erst am Ende des Folgejahres zugestellt werden, gibt es eine Ausnahmeregelung: Es können jeweils die Ausgaben des Vorjahres angegeben werden. Für die Steuererklärung 2023 können also die Ausgaben aus dem Jahr 2022 berücksichtigt werden. Dies bedeutet, dass selbst wenn die endgültige Abrechnung erst später vorliegt, die entsprechenden Ausgaben in der Steuererklärung geltend gemacht werden können.


Der Artikel betont auch, dass Steuerpflichtige oftmals dazu neigen, wichtige Posten, welche die Steuerlast reduzieren können, zu übersehen, was zu einer geringeren Erstattung führen kann. Um dies zu vermeiden, ist es ratsam, die Steuererklärung sorgfältig zu prüfen und alle relevanten Ausgaben anzugeben. Im Zweifelsfall kann es ratsam sein, einen Steuerberater hinzuzuziehen.


Wir hoffen, wir konnten mit diesem Artikel noch mehr Klarheit schaffen und wünschen Ihnen viele Nerven, bei der Erstellung der Steuererklärung.


Viele Grüße 


Ihre Immobilienverwaltung

Immobilien-Management Sieber GmbH

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